Satzung

Geschäftsstelle: Andrea Casimir, Teichstr. 9a, 58540 Meinerzhagen

Kontoverbindung: Simone Hube
Kreissparkasse Stade, BLZ 24151116, Konto 659219
BIC: NOLADE21STK, IBAN: DE61241511160000659219

  

Satzung

§ 1
Nam
e- Sitz- Zweck- Geschäftsjahr-Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen " Vereinigung der Züchter, Besitzer und Freunde des Islandhundes in Deutschland e.V.", Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Nummer 8219.
2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
3. Der Verein dient der Erhaltung der Rasse und der Förderung der Zucht des Islandhundes auf ursprüngliche Art.
4. Der Verein stellt Abstammungsnachweise aus.
5. Der Verein führt ein Zuchtbuch.
6. Der Verein lehnt Bestrebungen politischer Art ab.
7. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinseigenen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9. Der Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 2
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
2. Mitglieder können ferner Familien werden, wobei nur eine Person in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist.
3. Der Jahresbeitrag beträgt 10 €, die Zahlung kann ausschließlich durch das Lastschriftverfahren erfolgen.
4. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
5. Die Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist die schriftliche Anerkennung der Satzung.
6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
7. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds.
8. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich, mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende.
9. Die Beendigung der Mitgliedschaft (Ausschluss) kann auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens fünf Mitgliedern durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
10. Die Beendigung der Mitgliedschaft (Ausschluss) erfolgt außerdem nach dreimaligem Nichtzahlen des Beitrages.

§3
Beiträge

Die Mittel des Vereins entstehen durch:

1. Aufnahmegebühren und Beiträge. Diese werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Spenden.
3. Gebühren für die Ausstellung der Abstammungsnachweise und sonstiger Papiere. Diese werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§4
Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:
1) 1. Vorsitzender
2) Geschäftsführer
3) Zuchtwart
4) Schatzmeister
5) Schriftführer
6) Referent für Öffentlichkeitsarbeit

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Beide sind alleine vertretungsbefugt. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Vertretung nur befugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
2. Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist nur zu Handlungen berechtigt, die dem gemeinnützigen Zweck dienen.
3. Der Vorstand führt alle Geschäfte ehrenamtlich. Er kann die Erstattung der Auslagen beanspruchen.
4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
1. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
6. Der 1. Vorsitzende wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand kann Beisitzer und Ausschüsse ernennen.

§5
Kassenprüfer

Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Kasse auf die Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie müssen der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§6
Satzungsänderung

Die Satzung kann nur nach vorheriger Ankündigung durch eine Mitgliederversammlung geändert werden. Anträge hierzu können der Vorstand oder mindestens fünf Mitglieder stellen. Die Satzungsänderung ist beschlossen wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die Gesamtheit aller Mitglieder.
2. Die Jahreshauptversammlung findet einmal während eines Geschäftsjahres statt.
3. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zwischen der Benachrichtigung und der Versammlung soll eine Frist von 14 Tagen liegen.
4. Anträge der Mitglieder müssen fünf Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge können durch die Mitgliederversammlung bejaht werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht dringlich gestellt werden.
5.

Die Tagesordnung umfasst:

a. Bericht der Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b. Bericht des Kassenprüfers
c. Entlastung des Vorstandes
d. Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
e. Wahlen

6. Die Wahl von Personen ist durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen, falls dies von mindestens einem der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
7. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.

§8
Zucht

Die Zucht wird durch eine Zuchtordnung geregelt. Die Zuchtordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

$9
Datenschutz

Die Mitgliedsdaten werden elektronisch gespeichert. Namen und Telefonnummern können an Zuchtinteressierte weitergegeben werden, sofern das Mitglied nicht schriftlich widersprochen hat.

§9
Auflösung

1. Zur Auflösung bedarf es einer Mitgliederversammlung mit diesem Ordnungspunkt.
2. Im Falle einer Auflösung fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einer Gemeinnützigen Organisation (dann zu benennen) zu.

Bokel, den 14.08.2005

 

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